Allgemeine Verkaufs- und LieferbedingungenDiese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.1. Angebote, Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend. 1.2 Verträge und Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen unserer Kunden schriftlich angenommen, Änderungswünsche schriftlich mit unseren Kunden vereinbart oder die von unseren Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben. 1.3 Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten branchenübliche Nährungswerte. Die Angabe von Messwerten in diesen Unterlagen versteht sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Einflüsse aus der Umwelt. 1.4 Unbefristete Sukzessivlieferungs- und Bezugsverträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. 1.5 Bei Bezugsverträgen sind uns, sofern wir keine andere Vereinbarung mit unserem Kunden getroffen haben, die verbindlichen Liefermengen wenigstens einen Monat vor dem Liefertermin mitzuteilen. Aufwendungen und Schäden, die uns durch nicht fristgerechte Mitteilung oder nachträgliche Änderungen der abgerufenen Menge oder der Lieferzeit durch unseren Kunden entstehen, gehen zu Lasten dieses Kunden. 1.6 An allen unseren den Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum, aller Urheberrechte und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner anderen Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. 2. Preise2.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk, und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs-, Porto- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden gesondert in Rechnung stellen. 2.2 Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen. Sie wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen. 2.3 Bei einem Bestellwert unter € 50,00 netto erheben wir einen Mindermengenzuschlag von € 7,50 netto. 2.4 Wir sind berechtigt, den Preis für die Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der unseren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung auch unseren anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen Vertragsabschluß und Lieferung-/Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. 3. Rechnungen und Zahlungen3.1 Unsere Zahlungsansprüche gegen unsere Kunden werden bei An- bzw. Abnahme des Liefer- Leistungsgegenstandes durch unsere Kunden fällig. Der in unserer Rechnung ausgewiesene Zahlbetrag ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Datum unserer Rechnung an uns -ohne jeden Abzug- zu zahlen. 3.2 Auf Rechnungsbeträge gewähren wir 2 % Skonto, sofern die Zahlung binnen 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum unserer Rechnung, bei uns eingeht und uns vorbehaltlos zur Verfügung steht. 3.3 Ab Fälligkeitstag stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p. a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten. 3.4 Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und Wechsel auch nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Wechsel- und Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten. 4. Fertigungsmittel und Muster4.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden unseren Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Dieses gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. 4.2 Die Fertigungsmittel bleiben, sofern wir dieses wünschen, bis zur vollständigen Erfüllung des jeweiligen Vertrages, für den diese Fertigungsmittel benötigt werden, in unserem Besitz und können von uns - auch wenn unser Kunde die Fertigungsmittel bezahlt hat - unentgeltlich zur Erfüllung des jeweiligen mit dem Kunden bestehenden Vertrages genutzt werden. 4.3 Die Fertigungsmittel werden von uns längstens für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten an unseren Kunden auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages erfolgten Lieferung, verwahrt. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet bereits vor Ablauf von drei Jahren, sofern wir den betreffenden Kunden zur Abholung der Fertigungsmittel aufgefordert haben und eine ihm gesetzte angemessene Abholfrist verstrichen ist. 4.4. Die Fertigungsmittel dürfen von unseren Kunden nur mit unserer Einwilligung für die Zulieferung dieses Kunden an Dritte verwandt werden. 5. Übertragung, Aufrechnung und Einbehalt5.1 Unsere Kunden sind nicht berechtigt, ihre gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. 5.2 Unsere Kunden können uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen. 5.3 Unsere Kunden sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, falls ihre Gegenanspräche auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. 6. Fristen und Termine6.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, sofern diese mit unseren Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 6.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von den Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten der jeweiligen Kunden und Eingang fälligere Zahlungen bei uns. 6.3 Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursacht. 6.4 Wir sind berechtigt, von Verträgen mit unseren Kunden zurückzutreten, falls unser Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so dass wir unsere Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. 6.5 Der Eintritt von höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleich viel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht. 6.6 Liegt einer der in den Ziffern 6.4 oder 6.5 genannten Fälle vor, gilt eine etwa mit unserem Kunden vereinbarte Vertragsstrafe als nicht verwirkt. 6.7 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden, so werden diesem Kunden die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. 6.8 Teillieferungen- und Leistungen sind zulässig. Sie werden unseren Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 6.9 Innerhalb einer Toleranz von 3 % der jeweiligen Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Der Vertragspreis ändert sich entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung. 7. An- und Abnahme7.1 Unsere Kunden haben unsere Lieferungen/Leistungen unverzüglich nach Aufforderung durch uns in den von uns bezeichneten Lager/Lieferwerk an- oder abzunehmen. 7.2 Nimmt ein Kunde unser Lieferungen/Leistungen nicht fristgerecht an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer diesem Kunden gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder -ohne Nachweis eines Schadens- 10 v. H. des vereinbarten Preises. Diesem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, daß uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 8. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Verpackung8.1 Erfüllungsort ist das von uns bezeichnete Lager/Lieferwerk (vgl. Ziffer 7.1). 8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht mit der Annahme/Abnahme durch die Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes, auf die Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen-/leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z. B. Transport oder Überführung) übernommen haben. 8.3 Verzögert sich der Gefahrübergang auf unsere Kunden aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens nach Ablauf des mit diesem Kunden vereinbarten Termins/Frist für die Annahme/Abnahme unserer Lieferungen/Leistungen auf ihn über. 8.4 Die Wahl der Verpackung und des Transportmittels bleiben uns überlassen, sofern wir mit unseren Kunden keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. 9. Eigentumsvorbehalt9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns an unsere Kunden gelieferten Gegenständen und erbrachten Leistungen (im folgenden Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit den jeweiligen Kunden -gleich aus welchem Rechtsgrund- vor. 9.2 Unsere Kunden sind zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unsere Kunden ist nicht gestattet. 9.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nehmen unsere Kunden ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch unsere Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 9.4 Unsere Kunden treten an uns alle ihnen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen ihre Versicherer als Sicherheit im voraus ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände treten unsere Kunden an uns ferner alle Ansprüche ab, die ihnen im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von unseren Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen -sei es ohne, sei es nach Verarbeitung- verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in Höhe des von uns unseren Kunden für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen die betreffenden Kunden. 9.5 Unsere Kunden bleiben zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange die jeweiligen Kunden uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, haben uns die betreffenden Kunden alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern schriftlich anzuzeigen, daß diese Ansprüche an uns abgetreten sind. 9.6 Unsere Kunden haben die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen. 9.7 Auf Verlangen unserer Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unsere Kunden zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen diese Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt. 10. Mängel10.1 Offene Mängel haben unsere Kunden uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung/Leistung, verborgene Mängel binnen acht Kalendertagen nach deren Entdeckung zu rügen. 10.2 Unsere Kunden haben uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes. 10.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unseren Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können die betreffenden Kunden -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. 10.4 Ansprüche der Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung dieser Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung. 10.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als diese Kunden mit ihren Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs dieser Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 10.4 entsprechend. 10.6 Bei Mängelrügen dürfen unsere Kunden Zahlungen lediglich in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen. 10.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt. 10.8 Gebrauchte Gegenstände liefern wir -vorbehaltlich Ziffer 11.- unter Ausschluß jedweder Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 10.9 Vorbehaltlich Ziffer 11 haften wir gegenüber unseren Kunden nicht für Störungen und Schäden, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder unsachgemäß vorgenommene Instandsetzung unserer Lieferungen/Leistungen durch unsere Kunden oder Dritte verursacht werden. 10.10 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 11. 10.11 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil unserer Kunden verbunden. 11. Haftung11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefaßt "Schadensersatzansprüche") unserer Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. 11.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch der betreffenden Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden unseres Kunden oder wegen der übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. 11.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 11.4 Ziffer 10.11 gilt entsprechend. 12. Datenschutz und Vertraulichkeit12.1 Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen. 12.2 Die wechselseitig übernommenen/verwendeten Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder allgemein bekannt sind. 13. Gerichtsstand und anwendbares Recht13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks- ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir bleiben jedoch -nach unserer Wahl- berechtigt, Ansprüche gegen unsere Kunden auch vor den für deren Sitz zuständigen Gerichten geltend zu machen. 13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluß des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 14. Teilunwirksamkeit14.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit einem Kunden über Lieferungen und Leistungen unwirksam, bei dem diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsbestandteil sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des betreffenden Vertrages nicht beröhrt. Stand 07/03 Als PDF downloaden |












































