Algemene voorwaarden

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.

1.Angebote, Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen

1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend.

1.2 Verträge und Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen unserer Kunden schriftlich angenommen, Änderungswünsche schriftlich mit unseren Kunden vereinbart oder die von unseren Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.

1.3 Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten branchenübliche Näherungswerte. Die Angabe von Messwerten in diesen Unterlagen versteht sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Einflüsse aus der Umwelt.

1.4 Unbefristete Sukzessivlieferungs- und Bezugsverträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

1.5 Bei Bezugsverträgen sind uns, sofern wir keine andere Vereinbarung mit unserem Kunden getroffen haben, die verbindlichen Liefermengen wenigstens einen Monat vor dem Liefertermin mitzuteilen. Aufwendungen und Schäden, die uns durch nicht fristgerechte Mitteilung oder nachträgliche Änderungen der abgerufenen Menge oder der Lieferzeit durch unseren Kunden entstehen, gehen zu Lasten dieses Kunden.

1.6 Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit unserer Lieferung in den Besitz der Kunden gelangen, verbleiben in unserem Eigentum. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an von uns gelieferten Waren verbleiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bei uns. Ohne unsere Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner anderen Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

1.7 Soweit Erklärungen im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „schriftlich“ abzugeben sind (z. B. Ziffer 1.2) bedeutet dies, dass sie der Schriftform des § 126 BGB genügen müssen oder per E-Mail oder per Telefax abzugeben sind.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk, und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs-, Porto- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden gesondert in Rechnung stellen.

2.2 Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen. Sie wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

2.3 Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung billigen Ermessens, den Preis für die Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der unseren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung auch unseren anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Sollte die Lieferung / Leistungserbringung ursprünglich innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, besteht die Möglichkeit zur Preisanpassung nur, wenn die Verzögerung durch den Kunden zu vertreten ist.

3. Rechnungen und Zahlungen

3.1 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

3.2 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3.3 Schecks nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung entgegen. Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.

4. Fertigungsmittel und Muster

4.1 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden unseren Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Dieses gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

4.2 Die Fertigungsmittel bleiben, sofern wir dieses wünschen, bis zur vollständigen Erfüllung des jeweiligen Vertrages, für den diese Fertigungsmittel benötigt werden, in unserem Besitz und können von uns, auch wenn unser Kunde die Fertigungsmittel bezahlt hat, unentgeltlich zur Erfüllung des jeweiligen mit dem Kunden bestehenden Vertrages genutzt werden.

4.3 Die Fertigungsmittel werden von uns längstens für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten an unseren Kunden auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages erfolgten Lieferung, verwahrt. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet bereits vor Ablauf von drei Jahren, sofern wir den betreffenden Kunden zur Abholung der Fertigungsmittel aufgefordert haben und eine ihm gesetzte angemessene Abholfrist verstrichen ist; in diesem Fall sind wir zur Entsorgung bzw. Verwertung der Fertigungsmittel berechtigt, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden hergeleitet werden können.

4.4 Die Fertigungsmittel dürfen von unseren Kunden nur mit unserer schriftlichen Einwilligung für die Zulieferung dieses Kunden an Dritte verwandt werden.

5. Übertragung, Aufrechnung und Einbehalt

5.1 Unsere Kunden sind nicht berechtigt, ihre gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.

5.2 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 10 dieser Geschäftsbedingungen unberührt.

6. Fristen und Termine

6.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, sofern diese mit unseren Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

6.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von den Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten der jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei uns.

6.3 Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursacht.

6.4 Wir sind berechtigt, von Verträgen mit unseren Kunden zurückzutreten, falls unser Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so dass wir unsere Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Ein etwaiges Verschulden auf Seiten unserer Lieferanten wird uns nicht zugerechnet.

6.5 Der Eintritt von höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.

6.6 Liegt einer der in den Ziffern 6.4 oder 6.5 genannten Fälle vor, gilt eine etwa mit unserem Kunden vereinbarte Vertragsstrafe als nicht verwirkt.

6.7 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden, so werden diesem Kunden die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

6.8 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Sie werden unseren Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

6.9 Innerhalb einer Toleranz von 3 % der jeweiligen Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Der Vertragspreis ändert sich entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung.

7. An- und Abnahme

7.1 Unsere Kunden haben unsere Lieferungen / Leistungen unverzüglich nach Aufforderung durch uns in dem von uns bezeichneten Lager / Lieferwerk bzw., im Falle der Lieferkonditionen FREI HAUS oder UNFREI, unverzüglich nach Ankunft des Beförderungsmittels am vom Kunden benannten Lieferort und der Ermöglichung des freien Zugriffs auf die Ware zum Zwecke der Entladung, an- oder abzunehmen.

7.2 Nimmt ein Kunde unser Lieferungen/Leistungen nicht fristgerecht an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer diesem Kunden gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 10 v. H. des vereinbarten Preises. Diesem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3 Die Rücksendung von mangelfreier Ware ist grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung möglich. Die Transportkosten gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Absenders. Wir behalten uns vor, für den erhöhten administrativen Aufwand eine Handlingspauschale in Höhe von 15% des Nettowarenwertes der Rücksendung zu berechnen. Die Rücksendung von mangelhafter Ware richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Verpackung und Recht zur Rückgabe der Verpackung

8.1 Erfüllungsort ist das von uns bezeichnete Lager/Lieferwerk (vgl. Ziffer 7.1).

8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen geht bei den Lieferkonditionen FREI HAUS und UNFREI mit der Annahme / Abnahme durch die Kunden, spätestens jedoch mit Ankunft des Beförderungsmittels am vom Kunden benannten Lieferort, der Ermöglichung des freien Zugriffs auf die Ware zum Zweck der Entladung sowie der Bereitschaft des Kunden zur Übernahme der Ware auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen. Werden die Fahrer bei der Entladung der Ware aus dem Beförderungsmittel tätig, gelten sie insoweit als Hilfspersonen der Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen gehen bei der Lieferkondition Ex Works (EXW) gemäß den Definitionen der neusten Fassung der Incoterms® der International Handelskammer (ICC) auf die Kunden über.

8.3 Verzögert sich der Gefahrübergang auf unsere Kunden aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens nach Ablauf des mit diesem Kunden vereinbarten Termins/Frist für die Annahme/Abnahme unserer Lieferungen/Leistungen auf ihn über.

8.4 Die Wahl der Verpackung und des Transportmittels bleiben uns überlassen, sofern wir mit unseren Kunden keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben.

8.5 Die Kunden sind berechtigt, Transportverpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetz, also insbesondere Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an uns zurückzugeben. Bei den bei uns anfallenden Verpackungsmaterialien handelt es sich insbesondere um Folie, Holz, Pappe sowie Verbunde aus Metall. Diese sind durch den Kunden sortenrein gebündelt und frei von Restinhaltsstoffen zurückzugeben. Verunreinigte Transport- und Umverpackungen sind nicht rückgabefähig. Als Ort der Rückgabe wird unser Firmensitz vereinbart. Auf Wunsch der Kunden organisieren wir die Abholung der Verpackungen beim Kunden und deren Rückführung zu unserem Firmensitz. Die Kosten der Rückführung der Verpackungen zu unserem Firmensitz tragen in allen Fällen die Kunden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns an unsere Kunden gelieferten Gegenständen und erbrachten Leistungen (im folgenden Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit den jeweiligen Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

9.2 Unsere Kunden sind zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unsere Kunden ist nicht gestattet.

9.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nehmen unsere Kunden ausschließlich für uns vor, wobei wir als Hersteller gelten. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch unsere Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

9.4 Unsere Kunden treten an uns alle ihnen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen ihre Versicherer als Sicherheit im Voraus ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände treten unsere Kunden an uns ferner alle Ansprüche ab, die ihnen im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von unseren Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen - sei es ohne, sei es nach Verarbeitung - verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in Höhe des von uns unseren Kunden für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen die betreffenden Kunden.

9.5 Unsere Kunden bleiben zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange die jeweiligen Kunden uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist und auch kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, haben uns die betreffenden Kunden alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern schriftlich anzuzeigen, dass diese Ansprüche an uns abgetreten sind.

9.6 Unsere Kunden haben die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.

9.7 Auf Verlangen unserer Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unsere Kunden zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen diese Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt.

10. Mängel

10.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang bei uns maßgeblich ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 8 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier für die Fristwahrung der Eingang bei uns entscheidend ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

10.2 Unsere Kunden haben uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

10.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unseren Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können die betreffenden Kunden, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern.

10.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

10.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als diese Kunden mit ihren Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs dieser Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 10.4 entsprechend.

10.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 650 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

10.8 Für gebrauchte und überprüfte Gegenstände/ „Refurbished“ gelten die in Ziffer 10.7 genannten Bedingungen mit Ausnahme von Verbrauchs- und Verschleißteilen. Diese sind vorbehaltlich Ziffer 11 von jedweder Haftung für Sach- und Rechtsmängel ausgenommen.

10.9 Vorbehaltlich Ziffer 11 haften wir gegenüber unseren Kunden nicht für Störungen und Schäden, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder unsachgemäß vorgenommene Instandsetzung unserer Lieferungen/Leistungen durch unsere Kunden oder Dritte verursacht werden.

10.10 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 11. Im Übrigen ist sie ausgeschlossen.

10.11 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil unserer Kunden verbunden.

11. Haftung

11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst "Schadensersatzansprüche") unserer Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.

11.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch der betreffenden Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden unseres Kunden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften.

11.3 Einer Pflichtverletzung durch uns im Sinne der Abs. 1 und 2 steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

11.4 Ziffer 10.11 gilt entsprechend.

11.5 Als Lieferant des Klebstoffes können wir in jedem Fall eine gleichbleibende Qualität des Klebstoffes zusichern, die wir gern in Form eines Werksprüfzeugnisses dokumentieren. Unsere Verarbeitungsmerkblätter enthalten lediglich unverbindliche Hinweise im Sinne einer Empfehlung. Die hierin enthaltenen Angaben und technischen Daten begründen keine Eigenschaftszusicherung. Jede Haftung für den Inhalt des Merkblattes ist daher, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; ausgenommen hiervon sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen von Vertragspflichten. Die Angaben in diesem Verarbeitungsmerkblatt begründen auch keine Haftungsübernahme für die Eignung für den jeweiligen Anwendungsfall. Es ist daher unerlässlich, dass der Anwender eine Prüfung des von uns vorgestellten Klebstoffes anhand der für den Anwendungsfall gedachten Originalteile und unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktions- und Einsatzbedingungen vornimmt. Dies gilt auch im Falle von Änderungen im Rahmen eines laufenden Verarbeitungs- oder Produktionsablaufes.

11.6. Wir weisen zudem darauf hin, dass der Inverkehrbringer bzw. der Abfüller/Abpacker darüber entscheidet, ob ein Material und/oder ein Gegenstand, der bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unbedenklich im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist. Entsprechende Prüfungen werden somit nicht von uns durchgeführt.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1 Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.

12.2 Die wechselseitig übernommenen/verwendeten Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder allgemein bekannt sind. Wir behalten uns aber vor, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir bleiben jedoch, nach unserer Wahl, berechtigt, Ansprüche gegen unsere Kunden auch vor den für deren Sitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Gleiches gilt für alle sonstigen Regelungen zum internationalen Einheitsrecht.

14. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit einem Kunden über Lieferungen und Leistungen unwirksam, bei dem diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsbestandteil sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des betreffenden Vertrages nicht berührt. Soweit ein Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 02/2024